Die Kraftloserklärung verschwundener Sparbücher
Die gesetzlichen Grundlagen herfür finden sich im Kraftloserklärungsgesetz, wonach Urkunden, die abhandengekommen oder vernichtet worden sind, für kraftlos erklärt werden können. Dies gilt jedoch nicht für noch vorhandene Sparbücher, von denen man lediglich das Losungswort vergessen hat. Für Erben sieht das Bankwesengesetz aber ohnedies vor, dass über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben wurde, auch ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden kann.
Antragsberechtigt ist, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an ihrer Kraftloserklärung hat. Zu diesem Kreis zählen beispielsweise auch Verlassenschaften und Erben. Antragsteller haben entweder eine Kopie der Urkunde vorzulegen oder wenigstens deren wesentlichen Inhalt sowie alles anzugeben, was zu ihrer Erkennbarkeit erforderlich ist. Weiters sind der Urkundenverlust und die persönliche Berechtigung daraus glaubhaft zu machen.
Das Gericht fordert sodann die Bank und erforderlichenfalls auch andere Beteiligte (bspw Sparkontenmitinhaber) gerichtlich zur Stellungnahme auf. In der Folge stellt es entweder das Verfahren ein (etwa weil das Sparbuch in der Zwischenzeit eingelöst wurde) oder veranlasst eine öffentliche Kundmachung in der Ediktsdatei.
Meldet sich bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist niemand, hat sich das Gericht antragsgemäß neuerlich bei der Bank zu erkundigen, ob seit Beantwortung der ersten Anfrage eine Auszahlung bewirkt oder eine Änderung der Sparbuchurkunde vorgenommen worden ist. Wurde das Sparbuch in der Zwischenzeit zur Gänze eingelöst, verändert oder durch neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ersetzt, ist das Verfahren ebenfalls einzustellen. Ansonsten erlässt das Gericht den Kraftloserklärungsbeschluss, der sodann allen Beteiligten zugestellt wird und das für kraftlos erklärte Sparbuch ersetzt.
Die Antragsteller können daraufhin unter Vorlage dieses Beschlusses die ihnen zustehenden Rechte aus der betreffenden Spareinlage gegenüber der Bank geltend machen oder gegen Kostenersatz auch die Ausfertigung eines neuen Sparbuches verlangen.